Einladung zur Generalversammlung des Musikverein Ersingen e.V.

Wir laden alle Mitglieder des Musikverein Ersingen e.V. herzlich zur diesjährigen Generalversammlung am Freitag, den 17. September 2021 um 20:00 Uhr in die Turn- und Festhalle Ersingen ein. Die Tagesordnung sieht folgende Punkte vor:

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Geschäftsbericht
  3. Totenehrung
  4. Bericht des Jugendleiters
  5. Bericht der Kassenführung
  6. Entlastung der Kassenführung und der Gesamtverwaltung
  7. Neuwahlen
  8. Ehrung aktiver Musiker
  9. Anträge
  10. Verschiedenes

Anträge an die Generalversammlung sind spätestens bis zum 10. September 2021 schriftlich bei den Vorsitzenden einzureichen.

Nach aktuellen Corona-Regelungen bitten wir im Eingangsbereich den Mund- und Nasenschutz zu tragen. Die Bestuhlung werden wir nach den geltenden Abstands- und Hygienevorschriften anordnen.
Wir freuen uns über jedes Mitglied, das wir zur Generalversammlung begrüßen dürfen.

Der Vorstand des Musikverein Ersingen

 

aus der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

§ 10 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen, Informationsveranstaltungen, Betriebs- und Vereinsfeiern, sowie Sportveranstaltungen sind zulässig. Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5.000 Besucherinnen und Besuchern übersteigen, sind nur mit bis zu 50 Prozent der zugelassenen Kapazität bis maximal 25.000 Personen zulässig.

(2) Sofern die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfindet, ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet. Dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien

  1. ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder
  2. bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann.

(3) Abweichend von § 7 Absatz 2 ist bei Veranstaltungen, die eine Anzahl von 5.000 Besucherinnen oder Besuchern übersteigen, das Hygienekonzept bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Soweit dieses Mängel feststellt, ist das Hygienekonzept umgehend nach den Vorgaben des Gesundheitsamtes anzupassen.

(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises sind Teilnehmende an

  1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen,
  2. Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen,
  3. Veranstaltungen im Bereich der Leistungen und Maßnahmen nach § 16 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII), der Frühen Hilfen nach Maßgabe der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen, sowie im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 11131427 bis 35a41 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a SGB VIII durchgeführt werden und
  4. Veranstaltungen aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

(5) Wer eine Veranstaltung abhält, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen. Ein Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen. Die Durchführung ist nur mit kontrolliertem Zugang für Besucher zulässig. Beschäftigte und sonstige Mitwirkende sowie Sportlerinnen und Sportler werden bei der Ermittlung der Anzahl der Besucherinnen und Besucher nicht berücksichtigt.

(6) Bei Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie der Selbstverwaltung sowie Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen und die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind die Vorlage eines Testnachweises durch Teilnehmende, die Erstellung eines Hygienekonzepts und die Durchführung einer Datenverarbeitung nicht erforderlich. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nur für Besucherinnen und Besucher dieser Veranstaltungen.

(7) Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.

Nachzulesen hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Unter „Teil 2 – besondere Regelungen, §10 Veranstaltungen

Das bedeutet gemäß Corona-Verordnung:

Einhaltung der Allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln, Maskenpflicht und Befolgen des Hygienekonzept des Hausrechts, falls die Gemeinde uns noch Auflagen erteilt

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